Aushang "Erste Hilfe" ist akualisiert und vereinfacht

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Im neuen Aushang "Erste Hilfe" (GUV-I 510) wurde insbesondere die Anweisung zur Herz-Lungen-Wiederbelebung vereinfacht. Eingeflossen sind hier die "Empfehlungen der Bundesärztekammer für die Reanimation 2006". Danach soll der Ersthelfer in Zukunft immer dann, wenn der Verletzte nicht auf Ansprechen reagiert und nicht normal atmet, knapp zweimal pro Sekunde vier bis fünf Zentimeter tief in die Brustmitte drücken. Nach 30 Kompressionen folgt zweimal die Beatmung. Herzdruckmassage und Beatmung werden im Wechsel so lange vorgenommen, bis die normale Atmung wieder einsetzt oder professionelle Hilfe eintrifft.

Neuen Aushang bei der FUK NRW bestellen

Ab sofort entfallen die bislang empfohlenen zwei Initialbeatmungen. Diese Änderung zielt darauf ab, die Basismaßnahmen möglichst einfach zu gestalten. Ersthelfer sollen so bei einem Kreislaufstillstand möglichst rasch mit der Herzdruckmassage beginnen. Die neuen Empfehlungen sind leichter zu erlernen und sollen damit die Ersthelfer wirkungsvoller zur Hilfeleistung motivieren. Im Aushang sind auch Hinweise enthalten, wie zukünftig die stabile Seitenlage durchzuführen ist.

Die FUK NRW hat als Unfallversicherungsträger laut Gesetz mit allen geeigneten Mitteln für die Erste Hilfe zu sorgen. Den neuen Aushang können die Feuerwehren deshalb bei der FUK NRW unter der E-Mail-Adresse manuela.baumkoetter@fuk-nrw.de bestellen.

Feuerwehr kann Ersthelfer selbst ausbilden

Möglichst zeitnah sollen die neuen Lehraussagen auch in die Ausbildung von Ersthelfern eingehen. Für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe sind sogenannte ermächtigte Stellen zuständig. Der alten Fassung der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (GUV-V A5) zufolge waren dies ausschließlich Hilfsorganisationen wie der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe oder der Malteser-Hilfsdienst.

Diese Vorschrift hat sich schon vor einiger Zeit geändert. Heute kann die Feuerwehr ihre Ersthelfer selber ausbilden. Die FUK NRW hat dafür die Grundlage geschaffen, indem sie seit März 2004 die Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie (BGGK) mit der Qualitätssicherung für die Erste-Hilfe-Ausbildung beauftragt.

Zulassung als ermächtigte Stelle

Die BGGK prüft im Auftrag der FUK NRW, ob die Ausbildungsstelle alle Voraussetzungen in organisatorischer, personeller und sachlicher Hinsicht erfüllt. Sie erteilt dann einen Bescheid, der zur Ausbildung ermächtigt. Zudem trifft sie schriftliche Vereinbarungen mit der jeweiligen Ausbildungsstelle, in denen zum Beispiel auch die Gebühren festgelegt sind.

Diejenigen Feuerwehren, die als ermächtigte Stellen zugelassen sind, dürfen dann Angehörige der Feuerwehr, der Stadtverwaltung und außerdem auch Versicherte aller anderen Berufsgenossenschaften, die sich diesem Verfahren angeschlossen haben, in Erster Hilfe ausbilden.

Ausbildung in acht Doppelstunden

Die Ausbildung zu Ersthelfern erfolgt bei den Feuerwehren im Erste-Hilfe-Lehrgang, der acht Doppelstunden umfasst. Zur weiteren Fortbildung können Ersthelfer ein Erste-Hilfe-Training in vier Doppelstunden absolvieren. Allerdings müssen die Teilnehmer zuvor entweder einen Erste-Hilfe-Lehrgang durchlaufen haben oder ihre Erste-Hilfe-Fortbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“, die die Bestimmungen zur „Ersten Hilfe“ enthält.

Die Gebühren, die die Unfallversicherungsträger an die anerkannte Ausbildungsstelle entrichten, werden mit einer Berechnungsformel nach § 18 Abs. 1 SGB IV ermittelt. Ab dem 1. April 2007 wird für die Erste-Hilfe-Ausbildung ein Betrag von 29,40 Euro und für die Erste-Hilfe-Fortbildung ein Betrag von 19,60 Euro gezahlt. Die Pauschalgebühr wird jährlich zum 1. Januar angepasst.

Kostenfreies Verfahren

Das Verfahren, in dem sich Feuerwehren als ermächtigte Stelle für die Erste-Hilfe-Ausbildung anerkennen lassen können, ist kostenfrei. Die Anträge auf Ermächtigung und Beurteilung nimmt die FUK NRW entgegen und leitet sie dann an die Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie weiter.

Nähere Informationen finden sich im Netz unter www.bg-qseh.de. Fragen der Feuerwehren zum Anerkennungsverfahren beantwortet Stephan Burkhardt von der Präventionsabteilung der FUK NRW telefonisch unter 0211 977989-11.